Jugendordnung des Fischereivereines Lohne e.V.

1. Organisation

1.1 Die Jugendgruppe des Fischereivereins Lohne ist Bestandteil des Vereines und untersteht der fachlichen Aufsicht des Ersten Vorsitzenden, der sich dazu des Jugendwartes bedient.

1.2 Dem Jugendwart stehen mindestens zwei Betreuer zur Seite, mit denen er die Jugendlichen leitet und betreut.


2. Aufgaben, Ziele und Mitgliedschaft

2.1 Die Jugendabteilung hat folgende Aufgaben:

2.1.1 Einführung in die dem Gemeinwohl und dem Dienst an der Natur gewidmeten Aufgaben eines Angelvereines. Und die Vorbereitung auf die Aufgaben eines aktiven Mitgliedes im Fischereiverein.

2.1.2 Erziehung der Jugendlichen zur praktischen Nächsten Hilfe.

2.1.3 Theoretische und praktische Ausbildung im Bereich der Angelfischerei und des Naturschutzes unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Jugendlichen.

2.1.4 Pflege und Förderung des Gemeinschaftslebens unter den Jugendlichen.

2.2 Die Jugendabteilung gestaltet ihre Arbeit nach den Grundsätzen für die Anerkennung der Förderungswürdigkeit von Jugendgemeinschaften (vgl. RdErl. des MK vom 05.04.1965, Nds. MB I.S 464 - GültL 208/62)und des Ausbildungsprogramm des Fischereivereines Lohne.

2.3 Geeignete Jugendliche im Alter von 12 - 16 Jahren können Mitglieder in der Jugendabteilung werden, wenn die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Die Aufnahme von Bewerbern, in die Jugendabteilung, wird vom Vorstand durchgeführt.

2.4 Beendigung der Mitgliedschaft:

2.4.1 Die Mitgliedschaft endet außer durch den Tod durch a) Austritt b) Geschäftsunfähigkeit c) Ausschluss

2.4.2 mit der Auflösung der Jugendabteilung

2.4.3 mit der Vollendung des 16. Lebensjahres, wenn eine Übernahme als aktives Mitglied nicht erfolgt.

2.4.4 In begründeten Fällen kann sich die Mitgliedschaft in der Jugendabteilung bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres verlängern.

 

3. Leitung

3.1 Leiter der Jugendabteilung des Fischereivereines Lohne e.V. sind der Vereinsjugendwart und der stellv. Jugendwart.

3.2 Der Vereinsjugendwart und sein Stellvertreter müssen aktives Mitglied im Fischereiverein sein, das 23. Lebensjahr vollendet, und nach Möglichkeit eine Ausbildung in der Jugendarbeit haben.

3.3 Die Arbeit in der Jugendabteilung wird durch den Jugendausschuss koordiniert. Er setzt sich zusammen aus:

3.3.1 dem Jugendwart

3.3.2 dem stellv. Jugendwart

3.3.3 dem Schriftführer

3.3.4 dem Jugendsprecher


4. Versammlungen

4.1 Die Jugendabteilung des Fischereivereines hält mindestens einmal im Jahr eine Versammlung aller Angehörigen der Jugendgruppe ab, die von dem jeweiligen Jugendwart einberufen und geleitet wird. An der Versammlung können auch die Erziehungsberechtigten der Angehörigen der Jugendabteilung teilnehmen.

4.2 Aus der Mitte der Jugendlichen wählt diese, für die Zeit von einem Jahr ein Jugendsprecher. Der Sprecher übernimmt die Aufgabe, die Belange der Jugendgruppe gegenüber dem Führungsteam zu vertreten.


5. Stärke der Jugendgruppe

5.1 Die Jugendgruppe muss mindestens 5 Jungen oder Mädchen im Alter von 12 - 16 Jahren haben.


6. Inkrafttreten

6.1 Die vorstehende Jugendordnung ist mit Wirkung vom 01.01.2008 anzuwenden.

 

Der Vorstand