Satzung des Fischereiverein Lohne e. V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Fischereiverein Lohne e.V. er hat den Sitz in 49393 Lohne und ist eingetragener Verein, und zwar unter der Vereinsregistriernummer VR 110131. des Amtsgerichtes Oldenburg. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, die es sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.
II. Zweck des Vereins:
1. Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter der Berücksichtigung des Artenschutzprogramms des VDSF.
2. Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.
III. Aufgaben des Vereins:
a. Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“.
b. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder. Kauf, Pacht und Erhaltung von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstige Einrichtungen, sowie Booten und dazu gehörigen Anlagen.
c. Förderung der Vereinsjugend
d. Förderung des Casting Sport
2. Er berät die Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes und führt Schulungsmaßnahmen durch.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder des Vorstands - oder in sonstiger Weise für den Verein ehrenamtliche Tätige können für ihren Arbeit – oder Zeitaufwand Vergütungen im Rahmen des § 3 Nr.26 a EStG erhalten. Die Vergütungen dürfen nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§4 Aufnahme von Mitgliedern
1. Mitglied kann werden, wer das 11. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder vor Vollendung des 16. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an; sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden, die ebenfalls kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben.
2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln; das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.
§5 Ende der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch den Tod
2. Durch Austritt.
Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann bis zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen, mit einer Kündigungsfrist von 1. Monat.
3. Durch Ausschluss.
Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a. gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,
b. wenn er das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
c. wenn es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist.
d. wenn es gegen fischereirechtliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
e. wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat und
f. wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.
II. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
III. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.
§6 Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf
a. Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung).
b. Zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern.
Gegen diese Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässerwaidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen( Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a. das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
b. sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
c. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d. Die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen (z.B. Arbeitsdienst) zu erfüllen.
e. Vereinsmitglieder ab dem 60.Lebensjahr sowie Frauen sind vom Arbeitsdienst befreit.
f. Die Fischerprüfung abzulegen.
3. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1.und 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Schatzmeister, dem Gewässerobmann und dem Jugendwart (weitere Vorstandsmitglieder können in der Satzung vorgesehen werden).
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
3. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist.
4. Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von (3) Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.
6. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens (4) Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend ist.
§10 Mitgliederversammlung
1. In jedem Kalenderjahr muss in den ersten 3 Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden
mit einer Frist von 2 Wochen. Die Einladung muss, die Tagesordnung enthalten; sie erfolgt durch schriftliche Einladung an die letzte, von den Mitgliedern angegebene Adresse.
2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:
a. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der Kassenprüfer,
b. Entlastung des Vorstandes,
c. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
d. Genehmigung des Haushaltsvorschlages, Festlegung der Beiträge und sonstige Verpflichtungen der Mitglieder,
e. Satzungsänderung
f. Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder.
3. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.
4. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann einberufen, wenn 1/3 aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben von Gründen unterzeichnet.
5. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindesten alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
§11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 2 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§12 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Wirksamkeit eines derartigen Beschlusses ist eine Anwesenheit von mindestens 51 % der gesamten stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
Die Beschlussfassung ist nur wirksam wenn mindestens 75 % der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließt.
2. Sollte in der Auflöse Versammlung keine 51 % der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sein bzw. nicht mit 75 % der Auflösung zugestimmt haben, so hat der 1. Vorsitzende binnen einer Frist von 1 Monat eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen.
Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wobei die Beschlussfassung der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder bedarf.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an die Stadt Lohne zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.
§13 Ermächtigung
Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
1. Vorsitzender Protokollführer